Brandschutznachweis     Gebäudeklasse  4 + 5

 

BauO NRW § 68     bautechnische Nachweise

 Außer dem staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, dürfen auch die Fachplaner für Brandschutz den Nachweis einreichen.

 

Wenn Sie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW einen Bauantrag einreichen, müssen Sie auch den Brandschutz nachweisen.

Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen muss der Entwurfsverfasser / Architekt den Brandschutz der Gebäudeklasse 1-3 selbst prüfen und dem Bauamt bestätigen. Die Gebäudeklasse 4 - 5 muss von Sachverständigen für Brandschutz geprüft werden. Sonderbauten prüft grundsätzlich das Bauamt. Wir erarbeiten für Ihr Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 + 5  den Brandschutznachweis und reichen diesen bei Ihrem Bauamt schnell und unkompliziert ein.

                            Erstberatung kostenlos    0221 340 98 300   

 

wir erstellen für Sie  einen  Brandschutznachweis

 

§ 68   Absatz 2  Nr. 3    bautechnische Nachweise

Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen : die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach  § 87  Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.  "spätestens"  heißt, dass Sie den Brandschutznachweis auch früher einreichen dürfen und sollten.

 

Der staatlich anerkannte SV prüft nicht die Gebäudeklasse 1, 2 und 3. Das macht der Entwurfsverfasser und bauvorlageberechtigte  Architekt:in.

Der staatl.a.SV prüft auch auch keine Sonderbauten. Das macht die Bauauf-sichtsbehörde, wenn ihr ein Brandschutzkonzept ( z.B. von unserem Büro )  vorliegt.

 

§ 68 Satz 5 ist einerseits die Folge der starken Ausweitung des einfachen Genehmigungsverfahrens ( sollte schneller gehen )  und der relativ begrenzten Anzahl staatlich anerkannter Sachverständiger, vor allem solcher zur Prüfung des Brandschutzes. Anderseits verfügen größere Bauaufsichtsbehörden immer noch über einen beachtlichen Stamm von Mitarbeitern und / oder deren Nachfolger, die bis zur Novelle 1995 überwiegend mit der Prüfung bautechnischer Nachweise betraut waren.  Die Bauaufsichtsbehörden sind nach der BauO NRW  § 57 Absatz 2  verpflichtet, ausreichend qualifizierte Fachkräfte zur Brandschutzprüfung bereit zu stellen. Mitunter bereitet es dem Bauherrn Schwierigkeiten, geeignete staatlich anerkannte sachverständige für ihr Bauvorhaben gewinnen zu können. Um möglichen Engpässen und Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken, wird der Bauherrschaft daher das Recht eingeräumt, die Prüfung der bautechnischen Nachweise für den Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde beantragen zu können.  

Im Vordruck für den Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Anlage 1+2  zur VV BauPrüfVO bietet der Gesetzgeber unter Punkt 10.2 eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde an.

Unser Ingenieurbüro, Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz, haben die Berufserfahrung und qualifizierte Ausbildung diese Brandschutznachweise zu erstellen. Dann kann die Behörde übersichtlich und schnell prüfen.

Sie ersetzen die Prüfung durch den staatlich anerkannten Sachverständigen, denn die Baubehörde muss den eingereichten Brandschutznachweis der Gebäudeklasse 4+5  selber prüfen. Wir erleichtern der Baubehörde die Prüfung durch einen "ausführlichen und leicht zu bearbeitenden"  Brandschutznachweis.  Nutzen Sie diese Verfahren für den zügigen Baubeginn.