BauO NRW § 56 Bauleitende
Sonderbauten
Der Bauherr ist nach der BauO NRW § 56, Abs. 2 verpflichtet einen Fachbauleiter bei Baubeginn der Behörde schriftlich zu benennen.
Nach der Regelung Satz 2 hat der Bauleiter selbstverantwortlich zu entscheiden, inwieweit seine Sachkunde und
Erfahrung ausreichen. Sind spezielle Erfahrungen und Kenntnisse erforderlich, wie z.B. bei besonderen Brandschutzausrüstungen, muss der Bauleiter dafür sorgen, dass geeignete
"Fachbauleiter" herangezogen werden. Die bauliche Umsetzung von Brandschutzkonzepten für „große“ Sonderbauten erfordert für die Fachbauleitung die gleiche Sachkunde und
Erfahrung, die auch für die Erstellung des Brandschutzkonzepts selbst erforderlich ist.
Wir bieten Ihnen die Fachbauleitung für Ihren Sonderbau an.
Wir bieten unsere Erfahrung im Brandschutz an.
Honorar : je angefangene Stunde 87 € plus 8 % Nebenkosten
oder es wird ein Pauschalhonorar vereinbart.
zuzüglich 19 % MwSt.