Wird ein Gebäude im Grundriss verändert, oder es wird anderweitig genutzt als genehmigt, verliert das Gebäude oder das Geschoss den Bestandschutz. Schon geringe Änderungen sind genehmigungspflichtig. Ihr Gebäude steht näher als 3 m an der Nachbargrenze ?
Vor jeder Planungsänderung sollten wir miteinander sprechen, damit die "neuen Auflagen der Behörden" im wirtschaftlichen Rahmen bleiben und keine überzogenen Forderungen nach sich ziehen.
z.B. Probleme beim Mehrfamilienhaus, Baujahr um 1900. Holzbalkendecken und Holztreppenraum. Was darf die Behörde beim Umbau fordern ? Ist das Rettungswegfenster zu klein ? Kann angeleitert werden ?
z.B. ein rechtmäßig, mit Baugenehmig errichtetes Hotelgebäude soll nach 30 Jahren Nutzungsdauer den 2. Rettungsweg herstellen. Darf die Baubehörde diese Forderung verlangen ?
Hat ein Gebäude bei seiner Errichtung den Brandschutzrichtlinien entsprochen und hat sich das Gebäude sowie die Nutzung seitdem nicht geändert, dann darf es ohne Veränderung weiter genutzt werden. Ausnahme ist, wenn eine "konkrete Gefahr" besteht. In diesem Fall gilt kein Bestandsschutz mehr und damit sind Abweichungen von Vorschriften unzulässig. Die Beurteilung, wann eine "konkrete Gefahr" vorliegt, ist nicht einfach. Es ist die Pflicht des Brandschutzplaners, unter Berücksichtigung der Schutzziele zu begründen, warum eine Abweichung von den Vorschriften "keine konkrete Gefahr" darstellt. Es müssen sowohl Bauwerk und Nutzung, als auch die Zahl der betroffenen Personen und die Wahrscheinlichkeit eines Schadens in die Berechnung einbezogen werden. Anschließend muss die Bauaufsicht dieser Argumentation zustimmen und eine Genehmigung erteilen, oder "begründet" ablehnen. Wir überprüfen die Ablehnung auf Richtigkeit.
Wir helfen bei der Umsetzung oder Abwehr gegen überzogene Forderungen der Behörde.
Bestandsschutz ist ein (aus dem Grundgesetz Artikel 14 abgeleitetes) Rechtsinstitut. Der Bestandsschutz verleiht einem rechtsmäßig begründeten
Bestand und seiner Nutzung grundsätzlich Durchsetzungskraft gegenüber neuen ggf. entgegenstehenden Gesetzen und Anforderungen.
Zunächst ist der Begriff des Bestandsschutzes, d.h. seine Auswirkungen zu klären. Will sich jemand auf Bestandsschutz berufen, so ist im Einzelfall
zu prüfen, ob ein Bestandsschutz entstanden ist, ob möglicherweise Ausnahmen vorliegen oder ob ein etwaig entstandener Bestandsschutz wieder erloschen ist. Soweit ein etwaiger Bestandsschutz
erlischt, stellt sich weiter die Frage, welchen Anforderungen das Bauwerk nunmehr ausgesetzt ist.
Bei Sonderbauten muss das Brandschutzkonzept dem Bauantrag beigefügt werden. § 9 BauPrüf VO i.V.m. § 58 Abs.3 BauO NRW. Wird das Konzept erst nach der Architektenplanung in Auftrag gegeben, kann es zu aufwändigen Planungsänderungen im Baugenehmigungsverfahren kommen. Wir empfehlen den Architekten und Bauherrn eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit unserem Büro.
Wir unterstützen Architekten / Architektinnen bei der Planung, damit der Bauantrag für SONDERBAUTEN zügig bearbeitet werden kann.
Brandschutzkonzepte
BauO NRW § 68 ff
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen und Einrichtungen verlangt. Bei Sonderbauten auch ein Brandschutzkonzept. Mit dem Bauantrag muss der planende Architekt ein Brandschutzkonzept nach § 69 (1) bei der Baubehörde einreichen. Wir erarbeiten für Architekturbüros qualifizierte Brandschutzkonzepte. Ein Brandschutzkonzept ist eine Bauvorlage und muss vom Architekten koordiniert werden. Hat er nicht die erforderliche Qualifikation zum Aufstellen eines Brandschutzkonzeptes, muss er einen Fachplaner für Brandschutzplanungen einschalten. Der staatlich anerkannte Sachverständige "prüft" den Brandschutz nach § 68 und stellt eine Bescheinigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren aus. Er "soll" muss aber nicht, notwendige Brandschutzkonzepte erstellen.
Brandschutzkonzept nach § 9 Abs. 2 BauPrüfVO NRW
Wir erstellen auf dieser Basis für den Bauantrag ein Brandschutz konzept unter Berücksichtigung der 18 geforderten Einzelpunkte.
Da das Brandschutzkonzept i.d.R. in einer sehr frühen Phase der Gebäudeplanung erstellt wird, kann auf Ausführungsdetails der Leitungsanlagen nur allgemein eingegangen werden. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie, MLAR 11/2005 ist nur noch ein probates Mittel.
Liegen nach der Bauplanung Ausführungspläne vor, so kann der Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz in die Detailplanung gehen. Für diese Planungen stehen wir den Architekten und / oder Bauherren gerne beratend zur Verfügung.
Für die bauliche Ausführung erarbeiten wir eine Gesamtübersicht oder gehen in´s Detail.
Brandschutzplanungen sind für die Ausführung und Abnahme ein wichtiger Bestandteil der Gebäudeplanung.
Wir führen die von der Baubehörde geforderte Fachbauleitung für den Brandschutz durch. Dieser Bereich wird bei vielen größeren Baumaßnahmen vernachlässigt. Der Fachbauleiter für den Brandschutz ist eine wichtige Person auf der Baustelle. Wird von den ausführenden Handwerksfirmen der Brandschutz falsch ausgeführt, entstehen Bauzeitverzögerungen und es kann bis zum Rückbau führen. Denken Sie an den neuen Berliner Flughafen. Hier bringt u.a. die falsche Brandschutzplanung und die nachlässige Fachbauleitung für den ausführenden Brandschutz das gesamte Zeitkonzept durcheinander.
Auch der Umbau der Kölner Oper hat durch den fehlerhaft geplanten und ausgeführten Brandschutz zu Bauzeitverzögerungen geführt. Der Brandschutz ist auf den meisten Baustellen Nebensache ! Oftmals mit fatalen Folgen !
Deshalb ist der Fachbauleiter für den Brandschutz so wichtig !
Es werden von unserem Ing-Büro Baustellentermine durchgeführt, Protokolle erstellt und eine Schlussabnahme dokumentiert.