BauO NRW § 56 Bauleitende
Sonderbauten
Der Bauherr ist nach der BauO NRW § 56, Abs. 2 verpflichtet einen Fachbauleiter bei Baubeginn der
Behörde schriftlich zu benennen.
Nach der Regelung Satz 2 hat der Bauleiter selbstverantwortlich zu entscheiden, inwieweit seine Sachkunde und
Erfahrung ausreichen. Sind spezielle Erfahrungen und Kenntnisse erforderlich, wie z.B. bei besonderen Brandschutzausrüstungen, muss der Bauleiter dafür sorgen, dass geeignete Fachbauleiter
herangezogen werden. Die bauliche Umsetzung von Brand-schutzkonzepten für „große“ Sonderbauten erfordert für die Fachbauleitung die gleiche Sachkunde und Erfahrung, die auch für die
Erstellung des Brandschutzkonzepts selbst erforderlich ist.
Wir bieten Ihnen die Fachbauleitung für Ihren Sonderbau an.
Wir bieten unsere Erfahrung im Brandschutz an.
Honorar : je angefangene Stunde 135 € plus 8 % Nebenkosten
zuzüglich 19 % MwSt.