BauO NRW § 68
(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen über den Brandschutz.
Der staatlich anerkannte Sachverständige "prüft" die Brandschutzplanung, er korrigiert nicht, er darf auch nicht die Planung des Architekten oder der Architektin ändern ! Der mangelhafte Prüfungsantrag kommt zurück zum Absender und muss überarbeitet werden. Also ein unnötiger Zeitaufwand.
Wir bieten eine Alternative !
unser Vorschlag für eine zügige Bearbeitung :
wir planen für Sie den Brandschutz und erstellen ein Brandschutzgutachten. In diesem Gutachten werden alle Vorgaben aus der Bauordnung erfüllt und beschrieben. Werden Abweichungen erforderlich, arbeiten wir Kompensationen aus.
Diese Gutachten reichen Sie mit dem Bauantrag ( oder als Nachtrag ) nach § 68 ein.
Bauantragsformular Seite 2, Position 10.2.
Dann muss die Baubehörde unser Brandschutzgutachten prüfen und setzt sich bei Abweichungen mit uns als Fachplaner für den baulichen Brandschutz in Verbindung.
Eine optimale Lösung für den Planer, die Planerin und für die Bauherrschaft sowie für die Prüfer:innen im Bauaufsichtsamt.
..... eine wirtschaftliche win - win - Situation ....
Unsere Tel. Nr. 0221 340 98 300
0173 62 33 122
info @ing-schmitz.com
Quellenangaben : Feuer-Trutz