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bautechnischer Nachweis für den Brandschutz Gebäudeklasse 4 + 5.
Wir bieten Ihnen eine optimale Lösung an :
zuerst planen wir für Sie oder Ihren Architekten/Architektin den Brandschutz. Dann erstellen wir den Brandschutznachweis, der von der Bauaufsichtbehörde geprüft werden muss.
Die Bauherrschaft hat die Wahl zur Prüfung zwischen dem staatlich anerkannten Brand-schutzsachverständigen oder der Baubehörde.
Der staatlich anerkannte SV "prüft" die Bauvorlagen. Er darf weder den Brandschutz planen, ändern, noch ergänzen. Das ist die Aufgabe der Planer:in.
Der Fachplaner Brandschutz unterstützt nach der BauO NRW § 54 Absatz 2 den Architekten / die Architektin. Er plant den Brandschutz bis ins Detail. Diese detaillierte Brandschutzplanung ist die Basis für die Ausführungsplanung. Der vom Fachplaner ausgearbeitet Brandschutznachweis reicht die Bauherrschaft nach der BauO NRW § 68 Absatz 6, Satz 2 und 3, beim Bauamt zur Prüfung ein. Die Bauämter sind zur Prüfung verpflichtet.
Im übrigen : das Bauamt prüft auch den Brandschutz vom staatl.a.SV, denn sein Prüf-ergebnis wird im Baugenehmigungsverfahren einfließen !
BauO NRW § 68
In der alten Bauordnung konnte der Architekt:in vor Baubeginn die bautechnischen Nachweise, u.a. für den Brandschutz, einreichen. Dieses Verfahren hat sich nicht bewährt. Nachbesserungen in der Brandschutzplanung verzögerten den Baubeginn.
Ab dem 1. Januar 2024 muss der bautechnische Brandschutz vor Erteilung der Bauge-nehmigung eingereicht werden. Dies bedeutet für die Bauherrschaft oder den Planer, dass er "rechtzeitig" Fachplaner für der Brandschutz beauftragen muss, die den Brandschutz-nachweis ausarbeiten.
BauO NRW § 68 Absatz (2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2 einzureichen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Der staatlich anerkannte Sachverständige "prüft" die Brandschutzplanung, er korrigiert nicht, er darf auch nicht in die Planung des Architekten oder der Architektin eingreifen ! Ist der Prüfungsantrag fehlerhaft und die Feuerwehr oder das Bauaufsichtsamt stimmt der Planung nicht zu, kommt der Antrag vom Prüfer zurück zum Absender (Architekt:in / Bauherrschaft) und muss überarbeitet werden. Also ein unnötiger Zeitaufwand.
BauO NRW 2018, Stand Januar 2024, Absatz 6, Satz 2 und 3
Die Bauherrschaft kann in den übrigen Fällen eine Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht beantragen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den Brandschutz, soweit hierüber Bescheinigungen nach Absatz 2 vorzulegen sind.
Wir erstellen für die Bauherrschaft / Architekt:in eine Brandschutzplanung. In diesem Gutachten werden alle Vorgaben aus der Bauordnung erfüllt und beschrieben die der Bauvorlageberechtigte in seinen Plänen einarbeiten kann. Werden Abweichungen erforder-lich, arbeiten wir Kompensationen aus.
Bauantragsformular Seite 2, Position 11.2.
das Quadrat "den Nachweis des Brandschutzes" ankreuzen.
Dann "muss" die Baubehörde das von der Bauherrschaft eingereichte Brandschutz-gutachten prüfen und setzt sich bei Abweichungen mit uns als Fachplaner für den baulichen Brandschutz in Verbindung.
Eine optimale und schnelle Lösung für den Planer, die Planerin und für die Bauherrschaft sowie für die Prüfer:innen im Bauaufsichtsamt.
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Unsere Tel. Nr. 0221 340 98 300
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Quellenangaben : Feuer-Trutz
