Brandschutz in der neuen Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen.
Mehr als 90% der im Jahr 2019 fertig gestellten Wohngebäude in NRW haben ein bis drei Vollgeschosse. Sie sind nach der BauO NRW je nach Anzahl und Grundfläche der Nutzungseinheiten als Gebäude der Klasse 1; 2 oder 3 klassifiziert und fallen unter das einfache Genehmigungsverfahren nach BauO § 64.
Auch kleinere Gewerbeflächen im einfachen Genehmigungsverfahren.
Im einfachen Baugenehmigungsverfahren für Wohngebäude werden Brandschutzvorschriften nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft. ( § 64 Absatz 1 Nummer 3 ) und nur bei Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 muss von einem staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen des Brandschutz entspricht .
Problematisch sind oft der Nachweis des ersten und des zweiten Rettungsweges. Besonders bei Dachausbauten und insbesondere beim Ausbau des Spitzboden in Maisonette-Wohnungen.
Bevor Sie Ihre Planung an den staatlich anerkannten Sachverständigen für den Brandschutz, oder an das Bauamt einreichen, sollten wir gemeinsam eine genehmigungsfähige Brandschutzplanung erstellen.
Wir helfen dem Bauherrn und dem Planter beim Brandschutznachweis, damit der Bauantrag zügig von der Behörde bearbeitet werden kann.